
Die Maskenpflicht in Österreich ist weiterhin gültig
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- Veröffentlicht am 3. Februar 2021 um 14:11
- Aktualisiert am 3. Februar 2021 um 14:14
- 8 Minuten Lesezeit
- Von: Eva WACKENREUTHER, AFP Österreich
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In Großbuchstaben kündigt ein Posting den Skandal an: "GROSSER VERFASSUNGSBRUCH BEGINNT AM MONTAG." Mehrere Tausend Nutzerinnen und Nutzer haben ihn seit dem 23. Januar auf Facebook geteilt. Die Maskenpflicht sei ungültig, heißt es im Titel eines dem Posting angehängten PDF-Dokuments. Anzeigen seien daher verfassungswidrig, sollte es doch zur Anzeige kommen, gibt der Postingtext weitere Reaktionsempfehlungen.
Eine mehr als 4800 Mal geteilte Version des Postings hängt dem Text außerdem ein Video von einer Maskenkontrolle der Wiener Polizei am 23. Januar an, das AFP hier in einer tschechischen Version überprüft hat.
Das stets angehängte mehrseitige PDF-Dokument selbst trägt den Titel "Maskenpflicht nicht mehr gültig". Darin nennt der Autor Konstantin Haslauer, der auch eines der weitverbreiteten Postings verfasst hat, drei Urteile des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) als Grundlage für den vermeintlichen Verfassungsbruch: Es nennt Entscheidungen vom Juli 2020, vom Oktober 2020 sowie vom Dezember 2020. Eins vorweg: Bei dem Erkenntnis im Dezember ging es tatsächlich um Maskenpflicht, allerdings in Schulgebäuden. Bei einem "Erkenntnis" handelt es sich um die Bezeichnung der Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs.

Alle diese Erkenntnisse hat AFP auch schon einmal in einem anderen Faktencheck behandelt. Schon früher hatten Postings die Urteilssprüche als Grundlage für ein vermeintliches Ende aller Lockdowns verwendet. Bereits damals stimmte diese Behauptung nicht.
Nicht aktuell geltend und nur formale Probleme betreffend
Bei den beiden Erkenntnissen aus dem Oktober und dem Dezember 2020 gibt es zwei grundsätzliche Denkfehler, weswegen sie sich nicht auf die aktuelle Maskenpflicht anwenden lassen.
Erstens: Die beiden Sprüche bestätigen zwar, dass bestimmte Corona-Maßnahmen gesetzeswidrig gewesen sind, allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen. Die Einwände, die der Verfassungsgerichtshof im Oktober und Dezember formulierte, waren nur formaler Natur. Konkret hatte der VfGH kritisiert, dass der zuständige Bundesminister nicht ordentlich dokumentiert hatte, auf welchen Informationen die Verordnung basierte. Sie stellten die Maßnahmen also nicht als solche infrage. Zu einer inhaltlichen Prüfung kam es gar nicht mehr. "Sehr viele Anträge, die sich gegen solche Gesetze und/oder Verordnungen gerichtet haben, waren vom VfGH materiell nicht mehr zu prüfen, weil schon bei der formalen Prüfung (eine) Gesetzwidrigkeit(en) festgestellt wurde(n)", schrieb eine Sprecherin des VfGH am 21. Januar an AFP.
Zweitens: Die Bestimmungen, über die der Verfassungsgerichtshof damals urteilte, gelten gar nicht mehr. Mittlerweile gibt es in Österreich eine neue Corona-Schutzmaßnahmenverordnung, die alte ist bereits ausgelaufen.
Gesetze kann man auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes einsehen, außerdem informiert etwa das Gesundheitsministerium hier über die aktuellen Maßnahmen zu Corona. "Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs spielen für die jetzt geltenden Maßnahmen keine Rolle, weil die nun geltenden Verordnungen neue bzw. andere sind als jene, die der VfGH schon geprüft hat", schrieb die Sprecherin des Verfassungsgerichtshofs am 25. Januar auf eine erneute AFP-Anfrage. Ob die aktuell geltenden Maßnahmen gesetzeskonform sind, könne der Verfassungsgerichtshof dann erneut prüfen, sofern jemand einen Antrag auf Prüfung stellt.
Allein deshalb schon können die Entscheidungen des VfGH, die als Grundlage für den vermeintlichen Verfassungsbruch herangezogenen werden, diesen überhaupt nicht beweisen.
Auch die gemachten inhaltlichen Schlussfolgerungen lassen sich nicht halten.
Neben diesen beiden Problemen zieht Haslauer weitere falsche Schlussfolgerungen. Er zitiert dazu aus dem Spruch vom Dezember 2020, in dem tatsächlich steht:

Zum zweiten Punkt ("Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.") schreibt er: "Diese Erkenntnis besagt, dass auch alle Folgeverordnungen, in welchen eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig und aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen sind." Die Sprecherin des VfGH widerspricht dem: "Dieser Schluss ist falsch. Ein Erkenntnis des VfGH zu einer bestimmten Verordnung lässt sich auf Folgeverordnungen nicht umlegen."
Schulen sind nicht dasselbe wie öffentlicher Raum
Haslauer behauptet weiterhin: Was für Kinder in Schulen gelte, müsse auch für Erwachsene zutreffend sein. Da es Gleichheit vor dem Gesetz gebe, gebe es "keinen Unterscheid zwischen Schülern und Erwachsenen!" Magdalena Pöschl, Expertin für Verfassungsrecht am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht in Wien, widerspricht dem nach AFP-Anfrage am 27. Januar: "Aus der Entscheidung des VfGH folgt nicht, dass die Maskenpflicht außerhalb von Schulen gesetzwidrig ist." Die derzeit geltende Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Handel und Co. wurde in der Tat von einem anderen Minister auf einer anderen gesetzlichen Grundlage erlassen. Sie müsste demnach auch separat überprüft werden, so Pöschl.
Verfassungswidrige Anzeigen?
Aufgrund der beschriebenen Ausführungen kommt das Posting zum Schluss: Das "Anzeigen gegen den Bürger ist Verfassungswidrig." Das ist falsch. Gesetze und Verordnungen, die nicht vom VfGH aufgehoben wurden, gelten. Verfassungsrechtlerin Pöschl zufolge sind sie "für Bürger*innen verbindlich, selbst wenn sie diese Vorschriften (mit guten oder schlechten Gründen) für rechtswidrig halten". "Alles andere wäre in einem Rechtsstaat undenkbar. Wer die Maskenpflicht verletzt, muss also mit einer Strafe rechnen. Die Verwaltungsbehörden sind sogar verpflichtet, Übertretungen der Maskenpflicht zu ahnden; von Nötigung oder Missbrauch der Amtsgewalt kann keine Rede sein." schrieb Pöschl weiter.
Der VfGH stellt auf AFP-Anfrage ebenfalls klar: "Nein, Anzeigen gegen Bürger sind nicht verfassungswidrig." Wer die Maskenpflicht für gesetzwidrig hält, kann sich aber an den VfGH wenden. Er prüft dann wie in den geschilderten Fällen, ob die Bedenken begründet sind und hebt die Maskenpflicht gegebenenfalls auf.
Die gesundheitliche Sicht
Neben den juristischen Gründen nennt das PDF-Dokument noch Punkte "aus gesundheitlicher Sicht", die beweisen sollen, dass das Tragen von Masken gesundheitsschädlich und daher rechtswidrig sei. Haslauer macht in seinem Schreiben Ausführungen zu Sauerstoffsättigung und angeblichem Tod durch den sogenannten "trigemino-kardialen Reflex", zu medizinischen Gefahren, die er aus dem Arbeitsrecht ableitet, er vergleicht Grippe und Corona und macht Aussagen über den Virenschutz durch Masken. AFP hat die Behauptungen überprüft:
Der vermeintlich tödliche Reflex durch Masken
Als erstes spricht Haslauer von einer Absenkung der Sauerstoffsättigung im Blut durch Masken. Dass Masken nicht zu Sauerstoffmangel führen oder eine CO2-Vergiftung verursachen, hat AFP bereits mehrfach widerlegt (hier, hier, hier). Haslauer führt dann aus, dass der durch den vermeintlichen Sauerstoffabfall entstehende sogenannte trigemino-kardialen Reflex Kinder töten könne, eine Maskenpflicht sei daher eine Misshandlung von Schutzbefohlenen. Beim trigemino-kardialen Reflex kommt es unter anderem zu einem Blutdruckabfall oder Atemstillstand. In der Ausführung zitiert Haslauer dabei eine Publikation des Kinderartztes Ulrich Mutschler aus dem Jahr 2019.
AFP hat Mutschler am 28. Januar kontaktiert. Er schrieb in seiner Antwort: "Das Zitat betreffend meiner Arbeit in dem von Ihnen genannten Schreiben ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, dabei falsch zitiert und in seiner Aussage so logischerweise auch medizinisch nicht haltbar." Außerdem erklärte Mutschler, dass der trigemino-kardiale Reflex etwa durch eine Reizung im Gesicht, beispielsweise bei Operationen, nicht durch Sauerstoffmangel ausgelöst werde. Durch das Tragen von Masken kann er nicht ausgelöst werden, so Mutschler.
Arbeitsrecht
Der PDF-Autor behauptet, dass "bevor einer Tragepflicht einer MNS Maske angeordnet werden kann, der Amts- Betriebsarzt die Freigabe gegen muss." AFP hat dazu das österreichische Zentrale Arbeitsinspektorat (ZAI) befragt, dessen Website Haslauer in den Fußnoten auch als Quelle anführt. Es schrieb AFP am 3. Februar: "Diese Behauptung ist falsch." In bestimmten Fällen dürften Arbeitnehmende zwar nur nach Durchführung einer Untersuchung beschäftigt werden, aber: "Für das Tragen von MNS und FFP-Atemschutzmasken besteht in Österreich keine Untersuchungspflicht." Die Tragepflicht von FFP2-Masken aufgrund der Corona-Pandemie "ist nicht vom Amts- oder Betriebsarzt festzustellen, sondern ergibt sich allein aus den gesundheitsrechtlichen Vorschriften", wie derzeit etwa die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, so das ZAI.
Weiter behauptet Haslauer, dass die Belastung durch Rückatmung bei FFP2-Masken gemäß der Grenzwerteverordnung geregelt sei. Auch dem widersprach das ZAI klar: Einerseits sei zur behaupteten Rückatmung von CO2 festzuhalten, dass sowohl Sauerstoffmoleküle als auch CO2 problemlos das Filtermaterial durchdringen könnten, es also zu "keinem wesentlichen Einfluss auf Gesundheitsindikatoren" komme. Und auch aus rechtlicher Sicht ist die Behauptung nicht haltbar. Die Grenzwerteverordnung bezieht sich auf sogenannte Arbeitsstoffe, also Stoffe wie Gärgase, Lacke und Co., die während der Arbeit verwendet werden oder dort entstehen. Menschliches CO2 ist kein solcher Arbeitsstoff. Der Grenzwert "gilt aber nur für CO2 als Arbeitsstoff und nicht das von Menschen natürlich ausgeatmete CO2", schrieb das ZAI.
Ähnliche Behauptungen zu Arbeitsrechtsfragen in Deutschland im Zusammenhang mit Masken, die auch der PDF-Autor anspricht, hat AFP bereits hier und hier überprüft.
Der Grippe-Vergleich
Außerdem bezieht sich das PDF-Dokument auf eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichte Studie von John Ioannidis zur Sterblichkeitsrate von Corona, die zeigen soll, dass Corona mit der Grippe gleichzusetzen sei. AFP hat sich diesen Vergleich in einem Faktencheck bereits einmal genauer angesehen. Die WHO schrieb damals angesichts der Studie zu ihrer Einschätzung der Gefährlichkeit von Corona: "Mehrere Studien befassen sich mit der Frage der COVID-19-Mortalität, und sie nähern sich einer Infektionstodesrate von etwa 0,6 Prozent an, was viel höher ist als bei der saisonalen Grippe."
Viren und die FFP2-Maske
Zuletzt enthält das Schreiben noch ein Bild, das belegen soll, dass FFP2-Masken nicht gegen Virenbelastung helfen. Solche irreführenden Angaben tauchen momentan vermehrt in Sozialen Medien auf (hier, hier), oft dienen Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken als Beweis. AFP hat am 18. Januar die deutsche Prüfgesellschaft Dekra zu den irreführenden Gebrauchsanleitungen befragt. Die Dekra prüfte unter anderem auch Atemschutzmasken und schrieb: "Die Maske schützt gegen Partikel und Aerosole von einer bestimmten Größe. Da Viren nie alleine unterwegs sind und von dem Aerosol des menschlichen Atems getragen werden, nimmt die Fachwelt an, dass FFP2 Masken ausreichend Schutz gegen das Covid-19 Virus gewähren." Die Angaben in manchen Gebrauchsanleitungen haben Haftungsgründe.
FFP-Masken wurden ursprünglich nicht zum Schutz vor Viren entwickelt. Das heißt aber nicht, dass sie dagegen nicht wirksam sind, wie auch mehrere Faktenchecks zum im PDF-Dokument gezeigten Bild ausführen (hier, hier, hier). Auch das österreichische Arbeitsinspektorat schreibt auf seiner Website: "Die Maske reduziert das Verbreiten von Viren." Das RKI und die Weltgesundheitsorganisation WHO geben ebenfalls Empfehlungen und weiterführende Informationen zu Masken.
AFP hat den Autoren kontaktiert
AFP hat am 29. Januar den Autor des PDF-Dokuments kontaktiert. Konstantin Haslauer verwies in seiner Antwort auf weitere Dokumente, etwa zur Wirksamkeit von Lockdowns oder PCR-Testkriterien, ging aber nicht näher auf die Nicht-Übertragbarkeit alter VfGH-Entscheidungen auf Folgeverordnungen ein, die seine Behauptungen als falsch überführen. "Auch wär’s wichtig die Aussagen der Regierung mal zu überprüfen, anstatt mich zu fragen ob ich auf Faktenbasis agiere", schrieb Haslauer in der E-Mail.
Fazit: Die tausendfach geteilten Behauptungen sind falsch. Die Erkenntnisse des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, die dem Schreiben zugrunde liegen, haben keine Auswirkungen auf aktuelle oder zukünftige Gesetze. Die Maskenpflicht ist daher weiterhin gültig. Die medizinischen Ausführungen, die der PDF-Autor hinzustellt, enthalten ebenfalls zahlreiche Falschinformationen.