Die Polizei in Österreich darf Masken-Atteste auf Demonstrationen abfotografieren

Bei einem Protest gegen Corona-Maßnahmen Anfang Januar kontrollierte und dokumentierte die österreichische Polizei das Masken-Attest einer Frau. Zu Unrecht, wie ein hundertfach geteiltes Facebook-Posting behauptet:  Die Polizei dürfte ein solches Attest nicht abfotografieren, da es personenbezogene Daten enthalte. Die als Quelle herangezogene Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union ist auf polizeiliche Arbeit allerdings auf diese Weise nicht anwendbar.

Seit Ende Januar haben Hunderte Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer das Video einer Maskenkontrolle in Österreich geteilt. Im zugehörigen Posting-Text heißt es: "Ein Attest enthält eine Vielzahl von personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Diagnose, weitere Gesundheitsdaten etc.). Jede Handhabung von Daten- 'händisch' oder automatisationsunterstützt verarbeitet- ist durch die DSGVO geschützt. Jedwede Verarbeitung dieser Daten ist ausschließlich mit der Einwilligung der betroffenen Person möglich. Willkür und Verfassungswidrig wie die Polizei vorgeht."

Diese Auskunft geben auch die Maßnahmen-kritischen "Anwälte für Aufklärung" auf ihrer Website, einige User teilen auch diese auf Facebook teilen (hier, hier).

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Facebook-Screenshot: 01.02.2021

Am Beginn des aktuell verbreiteten Videos konnte AFP eine Firmenaufschrift auf einem der Hausdächer ausmachen. "Koralpendruckerei" steht dort. Mit diesen Angaben ließ  sich der Aufnahmeort des Clips finden. Das Video wurde im steirischen Deutschlandsberg gedreht. Bei der Recherche stieß AFP auf eine Demonstration gegen Corona am 8. Januar im Ort. Davon existiert ein tausendfach aufgerufenes längeres Live-Video, aus dem ab Minute 53 auch der im Posting geteilte Clip stammt.

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Screenshot aus dem Video, Hervorhebung durch AFP

AFP hat Dr. Nikolaus Forgó das Posting gezeigt. Forgó ist Professor für Technologie- und Immaterialgüterrecht an der Universität Wien und forscht insbesondere zu Datenschutz- und Datensicherheitstrecht. Er schrieb am 27. Januar in einer E-Mail: "Selbstverständlich dürfen Polizeibeamte auch sensible personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen erheben und weiterverarbeiten; andernfalls könnte ja jeder Straftäter die Verfolgung durch schlichte Nichtzustimmung/Widerspruch verhindern." Forgós Fazit: "Das Posting ist daher grob unrichtig und irreführend."

Das sagte auch Markus Lamb, Sprecher der Polizei Steiermark am 2. Februar zu AFP: "Die Dokumentation der Umstände ist für ein rechtsstaatliches Verfahren ja notwendig." Die Polizei dokumentiere ihre Feststellungen und übermittle sie dann an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Das sei ein üblicher Vorgang.

Fragen der polizeilichen Arbeit würden laut Forgó vom Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht erfasst, die DSGVO sei deshalb auch nicht anwendbar. Stattdessen verweist er auf die EU-Richtlinie 680 aus dem Jahr 2016. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten.

Diese Richtlinie ist im österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) umgesetzt, erklärt die Website der österreichischen Datenschutzbehörde. Weitere Regelungen darüber, welche Daten die Polizei verarbeiten darf, finden sich im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und in der Strafprozessordnung (StPO).

Das bestätigte auch Rechtsanwalt Philipp Miller, der sich in Wien neben Datenschutz auch auf Corona-Bestimmungen spezialisiert hat. Zu AFP sagte er am 19. Februar: "Für Sicherheitsbehörden wie die Polizei gilt die DSGVO so nicht." Er verwies dazu auf Artikel 2 der DSGVO, in dem der Anwendungsbereich eingeschränkt wird. Die Verordnung findet demnach für zuständige Behörden keine Anwendung. "Wenn die Polizei bei einer Corona-Demo die Identität feststellt oder solche Daten erhebt, basiert das auf dem Sicherheitspolizeigesetz und der Covid-19-Schutzmassnahmenverordnung." Die Polizei dürfe Demonstrierende bei einem vorliegenden Anhaltspunkt kontrollieren. Wenn erforderlich, könne sie dabei auch Daten festhalten.

Auch wenn die Polizei zur Ermittlung von Straftaten beispielsweise ein Foto mit persönlichen Daten machen darf, darf sie Daten nicht willkürlich erheben oder verwenden. "Personenbezogene Daten dürfen nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden", erklärt etwa ein Beitrag im Magazin der Vereinigung Kriminaldienst Österreich.

Fazit: Für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten darf die Polizei unter gewissen Umständen persönliche Daten aufnehmen. Anders wäre die Arbeit der Polizei gar nicht möglich, wie zwei Datenschutzexperten sowie ein Polizeisprecher erklären.

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