Nein, Geimpfte mit Covid-19 Symptomen gelten laut Gesetz nicht erneut als Ungeimpfte
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- Veröffentlicht am 18. Oktober 2021 um 13:01
- Aktualisiert am 12. Juni 2026 um 21:20
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- Von: Max BIEDERBECK, AFP Deutschland
Hunderte User auf Facebook und mehr als Hunderttausend auf Telegram haben eine Behauptung gesehen, wonach Geimpfte mit Covid-19-Symptomen gemäß einer Bundesverordnung wieder als ungeimpft gelten würden. Dies erkläre die hohe Zahl an ungeimpften Corona-Fällen auf Intensivstationen in Deutschland, heißt es in den Postings. Die zitierte Verordnung beschäftigt sich allerdings lediglich mit der Erleichterung von Corona-Maßnahmen, die eben nur für Geimpfte ohne Symptome gelten können. Die Verordnung hat nichts mit der Zählung oder Definition von Geimpften in Krankenhäusern zu tun. Das bestätigten Gesundheitsministerium, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Gesundheitsexperten gegenüber AFP.
Hunderte User haben die Behauptung seit Anfang Oktober auf Facebook geteilt (hier, hier, hier). Mehr als Hunderttausend sahen sie auf Telegram (hier, hier). Die Postings beziehen sich in vielen Fällen auf Blogs aus dem Umfeld der Querdenken-Szene, die ebenfalls Beiträge zum Thema online gestellt haben (hier, hier).
Die Postings beziehen sich auf eine "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19" (SchAusnahmV). Darin heißt es tatsächlich in § 2 (2): "Im Sinne der Verordnung ist (...) eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist."
Die Falschbehauptung: Wenn "haufenweise 'Ungeimpfte' in Krankenhäusern und Intensivstationen liegen oder mit dem Coronavirus infiziert sind, dann liegt das nur daran, dass Geimpfte, die Symptome haben, per Definition nicht als Geimpfte zählen." In einem der geteilten Blog-Artikel heißt es ähnlich: "Mit diesen Definitionen wird rechtlich gesichert, dass Geimpfte, die an Covid-19 erkranken, nicht als solche in die Statistik einfliessen. Der angebliche Erfolg der Impfung wird damit gesichert." Eine ebenfalls verbreitete Bild-Karte spricht von einem "Betrug", um eine "Pandemie der Ungeimpften" zu erzeugen.
AFP hat zunächst beim Bundesgesundheitsministerium nach der Behauptung zur Geimpften-Definition der Ausnahmeverordnung gefragt. Eine Sprecherin antwortete am 18. Oktober in einer E-Mail:
"Dies ist nicht zutreffend (...) Diese Definition wirkt sich weder auf die Erfassung der Zahl der durchgeführten Impfungen noch auf die Meldedaten aus (...) Die Information darüber, wie viele Patienten auf Intensivstationen gegen COVID-19 geimpft waren, ergibt sich aus den Meldevorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der auf dieser Grundlage Erlassenen Verordnung."
Diese Meldevorschiften hätten das Ziel, Daten zur Bewertung der epidemiologischen Lage zu generieren. Dazu gehört auch die Zahl der Impfdurchbrüche. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung regele hingegen die Ausnahmen von Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Für solche Ausnahmen müsse zwischen asymptomatischen und symptomatischen Geimpften unterschieden werden. Letztere können trotz Verordnung etwa keine Konzerte oder Großveranstaltungen besuchen.
AFP hat am 13. Oktober auch die deutsche Krankenhausgesellschaft um eine Einordnung der Behauptung gebeten. Ein DKG-Sprecher antwortete in einer E-Mail: "Die Schlussfolgerung ist Unsinn und falsch." Die genannte Verordnung habe den Zweck, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zu regeln. Diese richteten sich an Getestete, Geimpfte und Genesene. Die Verordnung müsse also definieren, wer in ihrem Sinn "Geimpfter" ist. Der DKG-Sprecher erklärte:
"Ein Geimpfter, der aufgrund von Symptomen trotzdem infiziert ist, kann natürlich nicht in den Genuss der Erleichterungen kommen. Es war also in diesem Fall erforderlich, den Befreiungstatbestand 'Impfung' mit dem zusätzlichen Attribut 'asymptomatisch' zu verbinden. Die Begriffsbestimmung in der Verordnung dient also ausschließlich dem Regelwerk selbst, hat aber keinerlei Auswirkung auf die Zählweise und Statistik von Krankenhaus-Patienten. Für die Krankenhäuser ist lediglich der Impfnachweis entscheidend. Ich hoffe, ich konnte damit etwas helfen."
Um eine weitere unabhängige Einordnung zu erhalten, wandte sich AFP am 13. Oktober auch an die "Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen" (GRPG). Diese versteht sich als neutrale Plattform zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit gesundheitspolitischen Fragen. In einer Antwort schrieb Stefan Huster, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches-, Sozial- und Gesundheitsrecht an der Uni Bochum: "Juristisch ist da nichts dran, weil hier verschiedene Regelungsbereiche und -ebenen miteinander vermischt werden." Er bestätigte die Einschätzungen von Gesundheitsministerium und DKG und fügte hinzu:
"Weil für symptomatische Geimpfte bestimmte Ausnahmen von vornherein nicht gelten sollen, regelt die Verordnung nur Ausnahmen für asymptomatische Personen. Das heißt aber nicht, dass in die Krankenhausstatistik oder Impfsurveillance (oder was auch immer für eine Statistik) Symptomatische automatisch als Ungeimpfte gelten. Diese Ausnahmeverordnung ist in dieser Frage gar nicht anwendbar."
Erfassung der RKI-Zahlen
Dass die Behauptung falsch ist, zeigt auch die Realität. Die Krankenhäuser verzeichnen durchaus geimpfte Covid-Patienten und registrieren diese auch. Diese Zahlen veröffentlicht das RKI jede Woche (zuletzt hier). Demnach verzeichnet das RKI "insgesamt 67.661 wahrscheinliche Impfdurchbrüche (...) mit Meldedatum seit der 5. KW".
Das RKI erfasst also durchaus sogenannte "Impfdurchbrüche". Einen Impfdurchbruch definiert das Institut Stand 7. Oktober als:
"SARS-CoV-2-Infektion (mit klinischer Symptomatik), die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Ein vollständiger Impfschutz wird angenommen, wenn nach einer abgeschlossenen Impfserie (2 Dosen Moderna-, BioNTech- oder AstraZeneca-Vakzine bzw. 1 Dosis Janssen-Vakzine) mindestens zwei Wochen vergangen sind."
Nirgends im aktuellen Wochenbericht ist derweil die Rede davon, dass geimpfte Covid-19-Patientinnen und -Patienten erneut als ungeimpft erfasst würden. Das würde den gezeigten Informationen zufolge auch keinen Sinn ergeben, weil sich dann die Impfeffektivität nicht mehr korrekt berechnen lassen würde. Genau dies tut das RKI aber in seinen Wochenberichten.
Seit dem 30. September berücksichtig das RKI für die Berechnung der Impfeffektivität nur noch jene Covid-19-Fälle, für die eine Angabe zum Impfstatus vorliegt. Die Wirksamkeit der Impfung berechnet sich demnach aus einem Vergleich zwischen den Infektionsfällen bei Ungeimpften und Geimpften. Der aktuelle Wochenbericht des RKI gibt die Impfeffektivität in Bezug auf die vergangenen vier Wochen für 18- bis 59-Jährige bei rund 80 Prozent an, für Über-60-Jährige bei rund 77 Prozent. Vor Hospitalisierung schützt die Impfung Unter-60-Jährige zu 92 Prozent, Über-60-Jährige zu 88 Prozent.
Auch der Umgang von großen Privatkliniken mit den Infektionsfällen zeigt, dass diese Impfdurchbrüche durchaus als Solches darstellen. So schrieb etwa die Helios-Kliniken-Gruppe in einer Mitteilung im September: "Um diese Diskussionen zu versachlichen, veröffentlicht Helios ab sofort die Anzahl der geimpften und ungeimpften stationären Covid-19-Patientinnen und -Patienten." Auf dieser Grundlage stellte der Anbieter folgende aktuelle Grafik zusammen, die durchaus auch die geimpften Infizierten zeigt:
Fazit: Nein, die genannte Verordnung dient nicht als Beweis dafür, dass geimpfte Infizierte wieder als Ungeimpfte umdefiniert werden. Rechtsexpertinnen und Experten der Krankenhäuser, der Forschung und des Gesundheitsministeriums erklärten gegenüber AFP, dass die Zählung und die Definition aus der Verordnung nichts miteinander zu tun haben. Auch die in der Realität durchaus existierenden Zahlen zu Impfdurchbrüchen zeigen, dass Geimpfte nicht per Gesetz als Ungeimpft bezeichnet werden.
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