
Nein, Wählerinnen und Wähler müssen nicht geimpft oder getestet sein
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- Veröffentlicht am 22. September 2021 um 17:37
- 4 Minuten Lesezeit
- Von: Eva WACKENREUTHER, AFP Österreich
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In sozialen Netzwerken herrscht Verunsicherung über die Corona-Bestimmungen zur kommenden Bundestagswahl. Nutzerinnen und Nutzer auf Facebook (hier, hier) und Twitter haben die Befürchtung vom Wahl-Ausschluss Ungeimpfter geteilt. Zehntausende sahen sie auf Telegram. Andere User fragen nach den geltenden Regeln.
Die Falschbehauptung: Wer wählen möchte, muss geimpft, genesen oder getestet sein. "Wahlbetrug kündigt sich an - 3G dürfen Wählen, Hälfte der Wahlberechtigten darf NICHT wählen", schrieben User dazu. Andere behaupten: "Zutritt zum Wahllokal nur mit 3G! Keine Hinweise dazu auf den Wahlbenachrichtigungen. Damit werden Impfverweigerer, Querdenker, usw. ausgeschlossen, die am Wahltag in Unkenntnis dessen nicht mehr wählen können."

Eine ähnliche Behauptung haben Nutzerinnen und Nutzer bereits im August geteilt. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hätte demnach den Zugang zu einem Volksbegehren behindert, indem er Corona-Test als Zugangsvoraussetzung genau zu Beginn des Begehrens kostenpflichtig gemacht hätte. Auch diese Behauptung ist falsch, für die Stimmabgabe beim Volksbegehren ist kein Corona-Test nötig.
Auch andere wahlbezogene Falschinformationen verbreiteten sich vor dem Wahltag. Mal werde eine angebliche Fremdverwaltung Deutschlands durch die Wahlbeteiligung legitimiert, mal seien laut eines Verfassungsgerichtsurteils alle Wahlergebnisse seit 1956 ungültig. Auch die Behauptung vom eingeschränkten Urnenzugang für Ungeimpfte, Ungetestete und Ungenesene gehört in diese Reihe.
Zugang zur Bundestagswahl
Mit der Falschinformation zur angeblichen 3G-Beschränkung (Geimpft, Genesen, Getestet) bei den Wahlen räumt der Bundeswahlleiter in einem eigenen Beitrag zu Desinformation in sozialen Netzwerken auf. Er organisiert und überwacht Wahlen in Deutschland und bezeichnet die Behauptung als "falsche Information". Er schreibt: "Die Ausübung des Wahlrechts ist für ungeimpfte Personen im Wahllokal unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen oder alternativ per Briefwahl möglich. Bitte tragen Sie im Wahlgebäude eine medizinische Maske oder FFP2-Maske und halten zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter ein." Das Tragen von Masken sei laut Bundeswahlleiter "geboten oder sogar vorgeschrieben".
Auch auf Twitter klärte der Bundeswahlleiter auf. Am 30. August schrieb er dort: "Aufgrund aktueller Diskussionen: Die 3G-Regel wird nach gegenwärtigem Stand in Wahllokalen nicht gelten, d.h. auch ungeimpfte und ungetestete Personen können im Wahllokal wählen. Es kann je nach Land eine Maskenpflicht gelten. Zudem besteht die Möglichkeit zur Briefwahl." Am 31. August wies er erneut darauf hin:
Bundeswahlleiter Georg Thiel: "Die Ausübung des Wahlrechts ist auch für ungeimpfte und ungetestete Personen unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen möglich." Zudem besteht die Möglichkeit der Briefwahl. #btw21pic.twitter.com/7aBtu5qe0M
— Der Bundeswahlleiter (@Wahlleiter_Bund) August 31, 2021
Die Bundesregierung schrieb ebenfalls bereits am 3. September auf Facebook: "Wählen im Wahllokal ist ohne Corona-Impfung oder -Test möglich." Nach den aktuellen Corona-Verordnungen bestünde in allen Ländern eine Maskenpflicht. Was gilt aber für maskenbefreite Wählerinnen und Wähler? Eine Sprecherin des Bundeswahlleiters schrieb am 22. September an AFP: "Nach unserem aktuellen Kenntnisstand gibt es keine bundesweite Regelung, die für maskenbefreite Wählerinnen und Wähler einen 3G-Nachweis erforderlich macht. Details der Hygienemaßnahmen sind der jeweiligen Corona-Verordnung der 16 Länder zu entnehmen."
Zahlreiche Medienberichte (hier, hier, hier, hier) hielten ebenfalls fest, dass der Zugang zum Wahllokal auch ohne 3G möglich sein wird.
Unsicherheit über Regelungen
Im August hatte es tatsächlich noch Unklarheiten über die genauen Regelungen gegeben. Noch am 24. August antwortete beispielsweise das Land Sachsen-Anhalt einem Nutzer auf seine Frage nach 3G-Regeln in Wahllokalen auf Facebook: "Hier gilt ebenfalls die 3-G-Regel." AFP hat noch mal in Sachsen-Anhalt nach den geltenden Vorschriften am Wahlsonntag gefragt. Ein Sprecher des dortigen Gesundheitsministeriums bezeichnete die Facebook-Auskunft gegenüber AFP am 22. September als "korrekturbedürftig" und hielt fest, dass zwar eine Maske erforderlich sei, aber: "Der Nachweis einer Genesung, Testung oder Impfung wird hingegen nicht vorausgesetzt."
Eine Sprecherin der Landeswahlleiterin versicherte ebenfalls am selben Tag: "Zur Bundestagswahl kann im Wahllokal ohne Impfung oder Test gewählt werden. Im Wahllokal gilt: medizinische Maske tragen, Handdesinfektion, Abstand halten, eigenen Stift benutzen. Diese Regelungen gelten inhaltlich unverändert bereits seit dem 23. August 2021."
Was, wenn man krank wird?
Wer kurzfristig erkrankt oder in Quarantäne muss, kann trotzdem wählen. Bis zum Wahltag um 15:00 Uhr könne man beim Wahlamt der Gemeinde die Briefwahl beantragen, erklärt der Wahlleiter auf Twitter sowie seiner Website. Die Wahlunterlagen können dann von einer schriftlich dazu bevollmächtigten Person beim Wahlamt abgeholt werden. Vorliegen muss der Wahlbriefumschlag bis spätestens 18:00 Uhr des Wahlsonntags.
Für Krankenhäuser oder Pflegeheime mit größerer Anzahl an Wahlberechtigten kann die Gemeinde laut Bundeswahlordnung auch Sonderwahlbezirke einrichten. Das gab es auch vor Corona schon und soll Wahlberechtigten helfen, die kein Wahllokal aufsuchen können. Für die Stimmabgabe in kleineren Einrichtungen gibt es zudem die Möglichkeit eines sogenannten "beweglichen Wahlvorstandes".
Sonderregeln für Wahlbeobachtung?
Für das Wahlverfahren der Bundestagswahl gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass jede und jeder, sogar nicht Wahlberechtigte, ohne Anmeldung bei den Abläufen der Wahl zusehen kann. Nur die Stimmabgabe selbst bleibt geheim.
Manche Posting-Autorinnen und Autoren befürchten, dass diese Wahlbeobachtung durch 3G-Regeln eingeschränkt werden könnte. Die Landeswahlleiterin in Sachsen-Anhalt erklärte: "Einzig für Wahlbeobachter gilt die 3G-Regel (nur) in den Fällen, in denen diese während der Wahlbeobachtung im Wahlraum keine medizinische Maske tragen, weil sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund eines ärztlichen Attests befreit sind."
AFP hat dazu beim Bundeswahlleiter nachgefragt. Eine Sprecherin verwies am 22. September auf Ausnahmen wie etwa in Hamburg. Wer dort also keine Maske tragen kann und in einem Wahllokal zusehen möchte, muss demnach tatsächlich geimpft, genesen oder getestet sein.
Fazit: Zum Eintritt ins Wahllokal ist kein 3G-Nachweis nötig. Wählen ist auch ohne Impfung oder Test möglich. Masken sind verpflichtend.