Keine politische Verfolgung: Hinweise an den Bundesverfassungsschutz sind nicht strafbar

Bürgerinnen und Bürger konnten dem Bundesamt für Verfassungsschutz 2019 und 2020 über das Hinweistelefon "RechtsEX" rechtsextreme Tendenzen melden. Seither kursiert online ein gefälschter Aufruf, dieses Hinweistelefon zu nutzen. Im Frühjahr 2026 fügten Nutzerinnen und Nutzer diesem gefälschten Aufruf folgende Behauptung hinzu: Mit dem Hinweistelefon animiere der Verfassungsschutz Bürgerinnen und Bürger zu einer Straftat. Das ist jedoch falsch. Dem Verfassungsschutz Hinweise zu geben, ist laut Strafrechtsexperten nicht strafbar.

"Das BfV fordert Bürger auf, ihre Nachbarn wegen 'rechtsextremer Tendenzen' zu melden", schrieb eine Nutzerin am 13. Mai 2026 in einem Facebook-Beitrag über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). "§ 241a StGB stellt genau diese Handlung unter Strafe: 'Wer einen anderen durch eine Anzeige oder Verdächtigung aus politischen Gründen der Gefahr aussetzt, verfolgt zu werden ...'", heißt es weiter.

Dazu teilte die Nutzerin eine angebliche Bitte des Verfassungsschutzes, dass Bürgerinnen und Bürger "rechtsextreme verfassungsfeindliche Tendenzen in Ihrem Wohn- und Arbeitsumfeld" über die Hotline "RechtsEX" an ihn melden sollen. Daneben ist ein Screenshot des ersten und zweiten Absatzes von Paragraph 241a Strafgesetzbuch zu politischer Verdächtigung zu sehen. Auch eine AfD-Kreistagsabgeordnete und Instagram-Nutzerinnen und -Nutzer teilten die Behauptung.

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Facebook-Screenshot der Behauptung, rotes Kreuz von AFP hinzugefügt: 4. Juni 2026

Die Bitte um Hinweise ist jedoch gefälscht. Zwar gibt es ein Hinweistelefon für Extremismus, Terrorismus und Spionage, allerdings begehen Bürgerinnen und Bürger keine Straftat, wenn sie es in Anspruch nehmen.

"RechtsEX" bestand wenige Monate

Der Screenshot mit dem angeblichen Aufruf, rechtsextreme Tendenzen an das BfV zu senden, kursiert bereits seit Langem in sozialen Medien. Das gemeinnützige Medium Correctiv berichtete bereits im Jahr 2024 darüber und fand Beiträge mit dem Screenshot, die in das Jahr 2019 zurückreichen. 

Der "Aufruf ist kein Bild des BfV und wurde auch nie vom BfV verwendet", erklärte der Verfassungsschutz auf AFP-Anfrage am 4. Juni 2026. Darüber hinaus deuten Fehler in dem gefälschten Aufruf darauf hin, dass er gefälscht ist: So wird die Anrede "Sie" sowie die Wendung "im Voraus" im Screenshot klein- statt großgeschrieben, "Emailadresse" kommt ebenfalls in einer falschen Schreibweise vor. Die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse hingegen sind korrekt.

Das Hinweistelefon "RechtsEX" selbst hingegen existierte tatsächlich. Der Verfassungsschutz veröffentlichte im Oktober 2019 eine Pressemitteilung zur Einrichtung der Hotline und informierte auf X, damals noch Twitter, in einem anderen Wortlaut darüber. 

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X-Screenshot des Beitrags des Bundesamts für Verfassungsschutz, grüne Hervorhebung von AFP hinzugefügt: 11. Juni 2026

Nach Angaben des BfV gegenüber AFP wurde das Hinweistelefon "im Herbst 2019 in Betrieb genommen" – als der gefälschte Aufruf erstmals kursierte – und "am 17. März 2020 in das phänomenbereichsübergreifende Hinweistelefon des BfV" integriert. Die  Website zur Hotline "RechtsEX" war in einer archivierten Version von August 2020 nicht mehr online, wie auf der Archivierungswebsite Wayback Machine zu sehen ist, die Correctiv 2024 anführte

Das übergreifende Hinweistelefon gegen Extremismus, Terrorismus und Spionage ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels weiterhin aktiv. Der Verfassungsschutz geht seinen Angaben auf AFP-Anfrage zufolge "sämtlichen Hinweisen" nach, die über die Hotline eingehen. "Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung" beziehe das BfV Strafverfolgungsbehörden ein, um Ermittlungen aufzunehmen.  

Paragraph betrifft politische Verdächtigung

In den online geteilten Beiträgen wird behauptet, dass Bürgerinnen und Bürger gegen Paragraph 241a Strafgesetzbuch verstoßen würden, wenn sie der Bitte des BfV um Hinweise nachkommen würden. Dieser Paragraph setzt die politische Verdächtigung anderer unter Strafe. "Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden", riskiert demnach eine "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren" oder eine Geldstrafe. Maßgeblich ist, dass die verdächtigte Person "Gewalt- oder Willkürmaßnahmen" und "Schaden an Leib oder Leben", Freiheitsberaubung oder Beeinträchtigungen ihrer "beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung" fürchten muss. 

"Der Vorwurf ist, deutlich formuliert, absurd", erklärten Michael Kubiciel, Professor am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht der Universität Augsburg, und Sven Großmann, Akademischer Rat am selben Lehrstuhl, schriftlich auf AFP-Anfrage. "Die bloße Existenz eines Hinweistelefons" sei nicht "als Aufruf zur Begehung von Straftaten nach Paragraph 241a StGB" zu verstehen.

Der Paragraph sei vor allem darauf ausgelegt, "vor der Gefahr einer politischen Verfolgung im Ausland" zu schützen. Kubiciel und Großmann zufolge wurde er 1951 "als Reaktion auf Denunziationen gegenüber undemokratischen, unfreiheitlichen Staaten" geschaffen, "die politische Gegner unter Missachtung rechtsstaatlicher Mindeststandards verfolgten".

Verfassungsschutz-Beobachtung gilt nicht als politische Verfolgung

In Deutschland werde ein Mensch nicht bereits deshalb politisch verfolgt, weil "eine Behörde einen Hinweis entgegennimmt oder überprüft".  Eine Verfolgung ist Kubiciel zufolge in der Rechtsprechung dann politisch, wenn sie "staatlich veranlasst oder zumindest geduldet" ist und "entweder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt oder deren Grundlage rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt". Die Verfolgung müsse mit Gewalt und Willkür einhergehen "und in grober Weise gegen Menschenrechte verstoßen". Anhaltspunkte dafür seien zum Beispiel "fehlende oder nur scheinbare Rechtsgrundlagen", Scheinverfahren und "willkürliche Beschränkung von Verfahrensrechten", aber auch unangemessene Strafen und Sanktionen wie beispielsweise die Todesstrafe. 

"Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz infolge eines Hinweises erfüllt diese Voraussetzungen nicht", erklärte Kubiciel, da unabhängige Gerichte und Parlamente kontrollieren würden, dass das BfV die deutsche Rechtsordnung einhält. Das Ziel der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei es, Informationen "über verfassungsfeindliche Bestrebungen" zu erlangen. Auch wenn sie belastend sein könne, erfülle die Beobachtung nicht das Kriterium, dass Menschen rechtsstaatswidrig politisch verfolgt würden.

Das bestätigt eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu Paragraph 241a des Strafgesetzbuches, die sich auf juristische Kommentare zu diesem Gesetz stützt. Demnach würden sich Personen explizit nicht strafbar machen, wenn sie "strafbares oder Gefahrenpotential bergendes Verhalten Dritter bei den zuständigen Behörden im Inland" melden. Denn, so erklärten auch Kubiciel und Großmann: Das Strafrecht in Deutschland betreffe nur natürliche Personen, Behörden wie der Verfassungsschutz fielen nicht darunter.

Der Verfassungsschutz erklärte auf AFP-Anfrage, dass er durch das Grundgesetz "an Recht und Gesetz gebunden" sei. Als "sicherndes Element der wehrhaften Demokratie" solle er die Demokratie in Deutschland schützen – Meldungen über das Hinweistelefon würden dem BfV helfen, diesen Auftrag zu erfüllen und seien deshalb nicht strafbar im Sinne von Paragraph 241a StGB. 

Fazit: Ein online kursierender Aufruf, dem Bundesamt für Verfassungsschutz Hinweise über rechtsextreme Tendenzen in ihrem privaten Umfeld an das Hinweistelefon "RechtsEX" zu senden, ist gefälscht und wird bereits seit Jahren in sozialen Medien verbreitet. Außerdem verletzen Bürgerinnen und Bürger den Paragraphen 241a StGB zu politischer Verfolgung damit nicht und machen sich laut Rechtsexperten nicht strafbar.

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